Ja, laut gefestigter und höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung ist die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure zu Werbezwecken außerhalb der Fachkreise verboten. Da diese Behandlungen als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) eingestuft werden, sollten Praxisinhaber diese Bilder von ihren öffentlichen Kanälen entfernen, um das Risiko teurer Abmahnungen zu minimieren.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine wegweisende Richtung vorgegeben. Die werbliche Darstellung von Vorher-Nachher-Bildern bei minimal-invasiven Faltenbehandlungen mit Hyaluronsäure im Internet ist für die Öffentlichkeit unzulässig. Bisher bezog sich das Verbot im Heilmittelwerbegesetz (HWG) in der Wahrnehmung vieler primär auf klassische operative Eingriffe.
Die Gerichte stellten jedoch klar, dass auch die Faltenunterspritzung unter diesen Begriff fällt. Da es sich um einen instrumentellen Eingriff in den menschlichen Körper handelt, der die Form oder Gestalt verändert, greift das strenge Werbeverbot für plastisch-chirurgische Eingriffe außerhalb der Fachkreise gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG.
Für Betreiber von ästhetischen Praxen und dermatologischen Kliniken im DACH-Raum bedeutet dieses Urteil ein sofortiges Handlungsgebot. Wer weiterhin Vorher-Nachher-Aufnahmen von Hyaluron-Behandlungen auf der eigenen Website, in Newslettern oder auf Social-Media-Kanälen öffentlich zeigt, setzt sich einem extrem hohen Abmahnrisiko aus.
Mitbewerber, Wettbewerbsvereine und Verbraucherschützer können solche Verstöße kostenpflichtig abmahnen und die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen einfordern. Dies kann neben den Abmahngebühren auch erhebliche Vertragsstrafen bei wiederholten Verstößen nach sich ziehen.
Erstens sollten Sie sämtliche digitalen Plattformen Ihrer Praxis sichten. Löschen oder archivieren Sie alle Vorher-Nachher-Bilder, die im Zusammenhang mit Hyaluronsäure, Botulinumtoxin oder anderen minimal-invasiven Faltentherapien öffentlich einsehbar sind.
Zweitens gilt es, die visuellen Belege durch rechtskonforme, vertrauensbildende Inhalte zu ersetzen. Das ScaleBeauty System setzt hierbei auf die schrittweise Darstellung Ihrer medizinischen Expertise, den konkreten Behandlungsablauf und die fundierte Patientenaufklärung, die ganz ohne unzulässige Heilsversprechen funktioniert.
Drittens sollten Sie Ihren gesamten Webauftritt durch eine spezialisierte Kanzlei für Medizinrecht oder die zuständige Ärztekammer prüfen lassen. Da es sich hier um eine unternehmerische Einordnung handelt, ist eine individuelle rechtliche Prüfung für Ihre Absicherung unerlässlich.
Der größte Fehler ist das Abwarten oder die Annahme, dass Social-Media-Kanäle von den Regeln ausgenommen sind. Abmahnverbände nutzen hochentwickelte Suchwerkzeuge, um Verstöße aufzuspüren. Auch das Verschieben der Bilder in sogenannte Story-Highlights schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen.
Vermeiden Sie es auch, die Bilder lediglich in geschlossene Mitgliederbereiche zu verlegen, solange diese für potenzielle Neupatienten ohne eine strenge, rechtlich geprüfte Alters- und Identitätsprüfung zugänglich sind. Ein weiterer Fehler ist es, sich blind auf die Bildfreigabe externer Agenturen zu verlassen, da am Ende Sie als Praxisinhaber persönlich haften.
Das BGH-Urteil zwingt die Branche zu mehr Professionalität. Wenn der einfache visuelle Vergleich als Conversion-Treiber wegfällt, entscheidet die Qualität des gesamten digitalen Patientenpfads. Vertrauen wird künftig über exzellente Prozesse, transparente Aufklärung und eine starke Positionierung als qualifizierte Ärztin oder qualifizierter Arzt aufgebaut.
Hier setzt unser ScaleBeauty System an. Wir machen Ihre Expertise greifbar, senken die Hemmschwelle für die Erstberatung und sorgen für einen kontinuierlichen Fluss an qualifizierten Anfragen von Wunschpatienten, die Ihre Arbeit wertschätzen. Ganz ohne rechtliche Grauzonen und auf einem rechtssicheren Fundament zur maximalen Risikominimierung. Zeit für Klarheit.
Ja. Da Behandlungen mit Botulinumtoxin ebenso wie Hyaluronsäure-Unterspritzungen als minimal-invasive, formverändernde Eingriffe gewertet werden, ist das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch hier anzuwenden.
Ja, im Rahmen der individuellen, nicht-öffentlichen Aufklärung der Patientin oder des Patienten direkt in der Praxis ist das Zeigen von Bildbeispielen zur Veranschaulichung weiterhin zulässig. Es handelt sich dabei um eine individuelle Patientenaufklärung und nicht um öffentliche Werbung.
Wenn Patienten aus eigener Motivation und ohne Gegenleistung Bilder veröffentlichen, ist dies privates Verhalten. Sobald Sie als Praxis diese Beiträge jedoch teilen, reposten oder auf Ihren eigenen Kanälen verlinken, machen Sie sich diese zu Werbezwecken zu eigen, was nach § 11 HWG unzulässig ist.
Erfolgreiche Alternativen sind strukturierte Behandlungsberichte, die Darstellung der wissenschaftlichen Wirkweise, Videos über den Ablauf der Behandlung in Ihrer Praxis sowie die Positionierung Ihrer eigenen Fachkompetenz durch hochwertige, rein sachliche Medienformate.