Nein, nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure unzulässig. Der BGH legt das Heilmittelwerbegesetz damit konsequent streng aus. Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Praxisbetreiber solche Fotos auf allen Kanälen – einschließlich Social Media – umgehend entfernen und ihre Darstellung rechtlich prüfen lassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Auslegung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) weiter verschärft. Konkret geht es um das Verbot von vergleichenden Darstellungen des Körperzustandes vor und nach der Behandlung. Diese Regelung, die ursprünglich vor allem für operative Eingriffe galt, wird nun explizit auf die Faltenbehandlung mit Hyaluronsäure angewendet.
Da es sich bei Unterspritzungen um einen spürbaren Eingriff in den menschlichen Körper handelt, ordnet die Rechtsprechung diese Behandlungen dem Bereich der plastisch-chirurgischen Eingriffe im Sinne des HWG zu. Damit ist die werbliche Nutzung von Vorher-Nachher-Fotos für diese Indikationen unzulässig.
Für Inhaberinnen und Inhaber von Praxen und Klinikbetrieben der ästhetischen Medizin bedeutet diese Entscheidung akuten Handlungsbedarf. Das Risiko, von Wettbewerbern oder Verbänden wegen unzulässiger Werbung abgemahnt zu werden, ist durch das BGH-Urteil sprunghaft gestiegen. Solche Abmahnungen sind nicht nur mit hohen Gebühren verbunden, sondern verpflichten Sie im schlimmsten Fall zu strafbewehrten Unterlassungserklärungen.
Bitte beachten Sie: Dies ist eine unternehmerische Einordnung und keine Rechtsberatung. Die konkrete rechtliche Bewertung Ihres Webauftritts und Ihrer Social-Media-Kanäle sollten Sie umgehend von einer spezialisierten Anwaltskanzlei für Medizinrecht prüfen lassen.
1. Vollständige Bestandsaufnahme: Sichten Sie Ihre Website, Ihren Blog, Ihre gedruckten Broschüren sowie sämtliche Social-Media-Kanäle (Instagram, Facebook, TikTok) auf Vorher-Nachher-Bilder im Zusammenhang mit Hyaluronsäure und anderen Unterspritzungen.
2. Sofortige Deaktivierung: Nehmen Sie die identifizierten Bilder und Videos umgehend offline. Archivieren Sie die Beiträge auf Social Media, statt sie zu löschen, um die Reichweitendaten zu sichern, aber stellen Sie sicher, dass sie für die Öffentlichkeit nicht mehr sichtbar sind.
3. Anpassung der Content-Strategie: Stellen Sie Ihre Bildsprache um. Nutzen Sie stattdessen hochwertige Aufnahmen der Praxisräumlichkeiten, zeigen Sie abstrakte Behandlungsabläufe (ohne direkte Vorher-Nachher-Gegenüberstellung) oder visualisieren Sie die Professionalität und Expertise Ihres Teams.
Ein häufiger Fehler ist das reine Fokussieren auf die Website. Oftmals verbleiben ältere Vorher-Nachher-Bilder in den Highlight-Storys auf Instagram oder tief im Feed. Abmahner nutzen automatisierte Tools, um auch historische Beiträge aufzuspüren.
Ebenso wenig schützt das Argument, die Patienten hätten der Veröffentlichung ausdrücklich zugestimmt. Die Einwilligung der Patienten regelt lediglich das Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht, sie hebelt jedoch die strengen Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes nicht aus.
Das Verbot zwingt die Branche zu mehr Qualität im Marketing. Erfolgreiche Praxen positionieren sich künftig nicht mehr über den schnellen Vorher-Nachher-Effekt, sondern über ihre medizinische Expertise, die Sicherheit der verwendeten Präparate und das Vertrauen in die Behandlerpersönlichkeit.
Nutzen Sie Videoformate, in denen Sie komplexe medizinische Zusammenhänge erklären, den Ablauf einer Beratung zeigen oder Ihr Behandlungskonzept vorstellen. Die Ära der bloßen Ergebnisschau weicht einer Ära des fundierten Beziehungsaufbaus.
Ja. Für Behandlungen mit Botulinumtoxin gilt dieses Verbot ohnehin, da es sich hierbei zudem um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt, für das laut Heilmittelwerbegesetz (§ 10 HWG) ein strenges Publikumswerbeverbot gilt. Eine namentliche Bewerbung solcher Präparate ist gegenüber der Öffentlichkeit ohnehin unzulässig.
Ja, das Zeigen von Bildmaterial im Rahmen des individuellen, nicht-öffentlichen Aufklärungsgesprächs mit einem konkreten Patienten in der Praxis bleibt unter Berücksichtigung des Datenschutzes zulässig.
Dies ist rechtlich hochgradig riskant. Ein einfacher Passwortschutz, der für jeden Besucher nach Registrierung zugänglich ist, wird von Gerichten meist dennoch als öffentliche Werbung eingestuft. Klären Sie dies unbedingt mit Ihrem Anwalt.
Das Heilmittelwerbegesetz gilt für alle, die gewerblich oder beruflich Heilmittel oder entsprechende Behandlungen bewerben. Unabhängig von der Qualifikation ist die unzulässige Werbung für solche Eingriffe untersagt.