Ärzte müssen bei Social-Media-Werbung und Kooperationen die strenge Sachlichkeit des ärztlichen Berufsrechts (MBO-Ä § 27) und die engen Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einhalten. Jede Kooperation muss als Werbung gekennzeichnet sein. Irreführende Aussagen, Heilungsversprechen oder die Bewerbung nicht existierender Indikationen sind strengstens untersagt und führen zu drastischen berufs- und wettbewerbsrechtlichen Sanktionen.
Ein aktueller Medienbericht der WELT über eine Ärztin, die auf Social-Media-Plattformen für eine erfundene Krankheit warb und dafür Honorare kassierte, sorgt für Aufsehen. Der Vorfall verdeutlicht drastisch, dass der digitale Raum kein rechtsfreier Raum für medizinische Fachkräfte ist. Werbekooperationen, die auf Falschinformationen oder irreführenden Behauptungen beruhen, verstoßen fundamental gegen die beruflichen Pflichten von Medizinerinnen und Medizinern.
Für die Branche der ästhetischen Medizin und Dermatologie ist diese Meldung ein klares Signal. Die Aufsichtsbehörden, Landesärztekammern und Wettbewerbsvereine blicken zunehmend schärfer auf die Social-Media-Aktivitäten von Praxen und Kliniken. Unwissenheit schützt hierbei nicht vor empfindlichen Strafen, Reputationsverlust oder dem Entzug der Approbationsrechte.
In der ästhetischen Medizin ist Vertrauen das wichtigste Fundament. Wenn Ärzte mit Influencern kooperieren oder selbst als Creator auftreten, müssen sie die Grenzen zwischen reinem Marketing und medizinischer Aufklärung exakt wahren. Das ärztliche Berufsrecht (MBO-Ä § 27) fordert eine sachliche, berufsbezogene und wahrheitsgemäße Information. Eine anpreisende oder irreführende Darstellung ist untersagt.
Darüber hinaus verbietet § 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) jede Form der irreführenden Werbung. Dazu gehört die Zuschreibung von Wirkungen, die wissenschaftlich nicht gesichert sind, oder das Erwecken des Eindrucks, dass ein Behandlungserfolg garantiert sei. Wer Kooperationen eingeht, haftet für die Aussagen, die im Namen der eigenen Praxis oder über die angebotenen Behandlungen verbreitet werden.
Um rechtssicher im digitalen Raum zu agieren, sollten Sie jede Kooperation und jeden eigenen Beitrag systematisch prüfen. Der erste Schritt ist die lückenlose Kennzeichnungspflicht. Jedes Posting, für das eine Gegenleistung, sei es eine kostenfreie Behandlung oder ein Honorar, geflossen ist, muss unmissverständlich als Werbung oder Anzeige markiert sein.
Zweitens müssen alle medizinischen Aussagen Ihrer Kooperationspartner vorab von Ihnen freigegeben werden. Laien-Influencer dürfen keine medizinischen Diagnosen stellen oder Wirkversprechen abgeben, die Sie selbst als Arzt nicht äußern dürften. Drittens sollten Sie Ihre Verträge mit Agenturen und Influencern so gestalten, dass diese auf die Einhaltung des HWG und des ärztlichen Berufsrechts verpflichtet werden.
Ein folgenschwerer Fehler ist die sogenannte Schleichwerbung. Wer Kooperationen verschweigt oder als rein privaten Erfahrungsbericht tarnt, riskiert teure Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ebenso riskant ist die Bewerbung verschreibungspflichtiger Präparate. Nach § 10 HWG ist die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Botulinumtoxin streng verboten. Behandlungen dürfen nur allgemein als Kategorie genannt werden.
Ein weiterer kritischer Punkt betrifft Vorher-Nachher-Bilder. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG ist die vergleichende Darstellung des Körperzustandes vor und nach operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen zu Werbezwecken untersagt. Wer solche Bilder über Influencer-Kanäle verbreiten lässt, umgeht das Gesetz nicht, sondern macht sich direkt angreifbar. Lassen Sie im Zweifel jeden Inhalt juristisch prüfen.
Die Zeit der unregulierten Social-Media-Experimente in der Medizin ist vorbei. Erfolgreiche Praxen setzen heute auf das ScaleBeauty System. Dieses System verbindet exzellentes Marketing und digitale Prozesse mit absoluter Konformität zu den gesetzlichen Vorgaben. Es geht darum, durch Klarheit, wissenschaftliche Evidenz und sachliche Souveränität die passenden Patientinnen und Patienten zu gewinnen, statt auf laute, rechtlich riskante Effekte zu setzen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag eine unternehmerische Einordnung darstellt und keine Rechtsberatung ersetzt. Jede geplante Marketingkampagne und jede Kooperationsvereinbarung sollte im Vorfeld von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf Konformität mit dem HWG und dem Berufsrecht geprüft werden.
Ja, sachliche Kooperationen sind erlaubt. Die Inhalte müssen jedoch den strengen Vorgaben des HWG und des ärztlichen Berufsrechts entsprechen, frei von irreführenden Heilungsversprechen sein und klar als Werbung gekennzeichnet werden.
Jedes werbliche Posting, für das eine Gegenleistung (wie ein vereinbartes Honorar) fließt, muss zu Beginn des Beitrags deutlich sichtbar mit dem Begriff „Anzeige“ oder „Werbung“ versehen sein. Rabatte oder kostenfreie medizinische Behandlungen als Gegenleistung sind wegen der Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts und der GOÄ unzulässig.
Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ist die werbliche Darstellung von Vorher-Nachher-Bildern nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG verboten. Dies gilt auch für Kooperationspartner der Praxis. Bei nicht-operativen Behandlungen ist eine solche Darstellung zwar nicht per se verboten, aber aufgrund strenger Irreführungsverbote extrem abmahngefährdet. Wir empfehlen dringend, auf Vorher-Nachher-Bilder zu Werbezwecken gänzlich zu verzichten und dies im Vorfeld mit einem Anwalt oder der zuständigen Ärztekammer abzustimmen.
Verstöße können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbände, empfindliche Bußgelder sowie berufsrechtliche Verfahren durch die zuständige Landesärztekammer nach sich ziehen.