Für verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Botulinumtoxin gilt in Deutschland ein striktes Publikumswerbeverbot gemäß § 10 HWG. Influencer-Marketing für solche Behandlungen ist für ästhetische Praxen unzulässig. Bei Medizinprodukten wie Hyaluronsäure gelten strenge Einschränkungen für werbliche Darstellungen. Kooperationen müssen daher umgehend rechtlich und auf Kennzeichnungspflichten geprüft werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung die Grenzen für das Social-Media-Marketing im Bereich der ästhetischen Medizin enger gezogen. Im Kern ging es um die unzulässige Bewerbung von verschreibungspflichtigen Botulinumtoxin-Präparaten durch Influencer. Das Gericht stellte klar, dass die gezielte Darstellung und namentliche Erwähnung solcher Präparate gegenüber Endverbrauchern gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt.
Dieser Fall betrifft die Branche im Kern: Viele Praxen nutzen Kooperationen mit lokalen reichweitenstarken Profilen, um jüngere Zielgruppen für Behandlungen zu gewinnen. Das Urteil verdeutlicht, dass die rechtliche Verantwortung für den Inhalt solcher Beiträge letztlich bei der beauftragenden Praxis liegen kann.
Bei der rechtlichen Bewertung müssen Sie strikt zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten unterscheiden. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel (wie Botulinumtoxin) gilt laut § 10 HWG ein absolutes Werbeverbot außerhalb der Fachkreise. Es darf online weder namentlich noch indirekt als konkretes Produkt beworben werden. Influencer dürfen diese Behandlungen daher nicht als Lifestyle-Dienstleistung anpreisen.
Hyaluronsäure-Präparate fallen in der Regel unter die Kategorie der Medizinprodukte. Hier greift das absolute Verbot des § 10 HWG zwar nicht, wohl aber die allgemeinen Einschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes. Unzulässig sind demnach gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG werbende Äußerungen Dritter – wie Influencer-Erfahrungsberichte über konkrete Behandlungen. Zudem untersagt § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG missbräuchliche bildliche Darstellungen des Behandlungsgeschehens zur Anpreisung. Jedes Konzept sollte daher im Vorfeld juristisch geprüft werden.
Erstens: Führen Sie ein lückenloses Audit aller bestehenden Kooperationsbeiträge und eigenen Postings durch. Entfernen Sie Erwähnungen von Markennamen verschreibungspflichtiger Präparate sowie Verlinkungen zu Beiträgen, in denen diese Produkte im Fokus stehen. Verwenden Sie stattdessen rein sachliche, neutrale Umschreibungen der Behandlungskategorie.
Zweitens: Erstellen Sie einen verbindlichen Social-Media-Leitfaden für zukünftige Partnerschaften. Dieser Leitfaden muss festlegen, welche Begriffe tabu sind und dass medizinische Aufklärung statt Lifestyle-Inszenierung im Vordergrund stehen muss. Jedes Posting muss vor der Veröffentlichung durch die Praxis freigegeben werden. Dabei sollte der Entwurf stets von einem spezialisierten Rechtsbeistand oder der zuständigen Ärztekammer geprüft werden.
Drittens: Passen Sie Ihre Kooperationsverträge an. Integrieren Sie klare Haftungs- und Freistellungsklauseln für den Fall, dass ein Kooperationspartner eigenmächtig gegen wettbewerbs- oder heilmittelwerberechtliche Vorgaben verstoßt. Lassen Sie diese Verträge von einer spezialisierten Kanzlei prüfen.
Ein häufiger und teurer Fehler ist die Annahme, dass die Haftung für wettbewerbswidrige Aussagen allein beim Influencer liegt. Nach § 8 Abs. 2 UWG haftet der Praxisbetreiber für das Verhalten von Beauftragten, wenn der Verstoß im Rahmen des Betriebs stattfindet. Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbänden richten sich meist direkt an die finanzstärkere Praxis.
Ein weiterer Fehler ist das Vernachlässigen der Kennzeichnungspflicht. Wird ein Beitrag nicht sofort erkennbar als Werbung deklariert, liegt Schleichwerbung vor. Die Kennzeichnung muss direkt zu Beginn des Textes oder im Video deutlich sichtbar sein, nicht versteckt unter zahlreichen Hashtags.
Die rechtliche Regulierung wird in den kommenden Jahren weiter zunehmen. Für ästhetische Praxen bedeutet dies ein notwendiges Umdenken im Marketing: Weg von unzulässigen Rabatten (§ 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG) und reiner Lifestyle-Kommunikation, hin zu einem fundierten, aufklärungsorientierten Markenaufbau.
Im Rahmen des ScaleBeauty Systems setzen wir auf die Etablierung Ihrer eigenen medizinischen Expertise. Durch fachlich präzisen Content und transparente Prozesse gewinnen Sie qualifizierte Patienten, die sich aufgrund Ihrer fachlichen Autorität für Ihre Praxis entscheiden und nicht wegen eines flüchtigen Social-Media-Trends. Bitte beachten Sie, dass alle Marketingmaßnahmen stets einer individuellen rechtlichen Prüfung durch Ihre juristische Vertretung bedürfen.
Nein. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Botulinumtoxin gilt nach § 10 HWG ein striktes Publikumswerbeverbot. Zudem untersagt § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG generell die Werbung mit Äußerungen Dritter (wie Patientenbewertungen oder Influencer-Erfahrungen) für konkrete Behandlungen gegenüber Verbrauchern.
Das absolute Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 HWG gilt für Hyaluronsäure meist nicht, da sie als Medizinprodukt eingestuft ist. Dennoch greifen die strengen Regeln des HWG: Werbung mit Patienten-Testimonials (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG) oder anpreisenden Behandlungsbildern (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG) ist unzulässig.
Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber haftet nach § 8 Abs. 2 UWG für wettbewerbswidrige Postings des beauftragten Influencers, wenn die Veröffentlichung im Interesse und im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der Praxis erfolgt.
Kooperationen müssen unmissverständlich und sofort erkennbar als kommerzieller Inhalt gekennzeichnet sein. Begriffe wie Werbung oder Anzeige müssen gut sichtbar am Anfang des Beitrags platziert werden.